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Das Fach Recht wird als Theorie unterrichtet.
Der Leistungsnachweis wird in Form einer Kurzarbeit
und einer Klausur erbracht.
" Wenn man alle
Gesetze studieren sollte,
so hätte man keine Zeit sie zu übertreten".
Johann Wolfgang von Goethe
Dabei hatte es Goethe zu seiner Zeit noch einfacher, war doch das Rechtssystem
zu damaliger Zeit wohl noch überschaubar. Nach Ansicht namhafter
Kommentatoren begann die Überschaubarkeit der rechtlichen Regelungen
in der Bundesrepublik Deutschland bereits mit dem Beginn der achtziger
Jahre abzunehmen. Heute umfasst das Bundesgesetzblatt für den Jahrgang
2002 die Zahl von 4760 Seiten, die Vorschriften selbst sind komplex
und immer schwerer verständlich geworden.
Der Unterricht in Rechtskunde muss demnach darauf abzielen
Grundkenntnisse in den vom Lehrplan angesprochenen Rechtsgebieten, die
für den Heilpädagogen von Bedeutung sind, zu vermitteln.
Dies kann glücklicherweise an Hand der grundlegenden
Literatur von Gotthard Schneck und Friedemann Senge (2000) (s. u.) geschehen.
Von besonderer Bedeutung ist aber die Anwendung des
Rechts, die Fallbearbeitung in den wichtigen Lernfeldern der Heilpädagogik
mit den Studierenden ein zu üben. Nur so kann ihnen Handlungssicherheit
vermittelt werden.
Methodisches Vorgehen
Den Studierenden werden als Grundlage für die
Fallbearbeitung zu diesen Rechtsgebieten ausführliche Skripten
des Dozenten und Musterfälle mit Lösungen ausgegeben. Daneben
werden noch Leitfäden wie z.B. der "Regensburger Handlungsleitfaden
bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch" besprochen, um auf wichtigen
Problemfeldern Handlungssicherheit zu geben.
Inhalte
Besondere Felder zur Einübung der Rechtsanwendung
anhand konkreter Fallarbeit in der Praxis des Heilpädagogen:
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die elterliche Sorge, insbesondere mögliche Einschränkungen
und das Umgangsrecht, die Inhaber der elterlichen Sorge neben
den Eltern, |
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die Rechtsbeziehungen in Einrichtungen der Kinder-, Jugend-
und Behindertenhilfe zwischen dem Klienten und dem Träger
der Einrichtung (den Mitarbeitern) und den Kostenträgern, |
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die Aufsichtspflicht und die Haftung der Klienten, der Mitarbeiter
und des Trägers und |
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der Eingriff in die körperliche Unversehrtheit und die
Problematik der rechtfertigenden Einwilligung |
Literatur:
| Krug, W. und Schindler, H. |
Regensburger Handlungsleitfaden bei Verdacht
auf sexuellen Missbrauch" - Handreichung für Praktikerinnen
in sozialen Einrichtungen und Schulen -, herausgegeben von
der Katholischen Jugendfürsorge der Diözese Regensburg
e.V. |
| Schneck, G. und Senge, F. (2000) . |
Rechtskunde Heilpädagogik. Freiburg
im Breisgau: Lambertus |
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Sozialgesetzbuch |
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Helmut Schindler
Rechtsanwalt, Justiziar und Abteilungsleiter
der ambulanten Jugendhilfe der Katholischen
Jugendfürsorge der
Diözese Regensburg e.V.
Seit 1985 an der Fachakademie tätig
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