bullet1Rechtskunde

 

Das Fach Recht wird als Theorie unterrichtet.

Der Leistungsnachweis wird in Form einer Kurzarbeit und einer Klausur erbracht.


" Wenn man alle Gesetze studieren sollte,
so hätte man keine Zeit sie zu übertreten".

Johann Wolfgang von Goethe


Dabei hatte es Goethe zu seiner Zeit noch einfacher, war doch das Rechtssystem zu damaliger Zeit wohl noch überschaubar. Nach Ansicht namhafter Kommentatoren begann die Überschaubarkeit der rechtlichen Regelungen in der Bundesrepublik Deutschland bereits mit dem Beginn der achtziger Jahre abzunehmen. Heute umfasst das Bundesgesetzblatt für den Jahrgang 2002 die Zahl von 4760 Seiten, die Vorschriften selbst sind komplex und immer schwerer verständlich geworden.

Der Unterricht in Rechtskunde muss demnach darauf abzielen Grundkenntnisse in den vom Lehrplan angesprochenen Rechtsgebieten, die für den Heilpädagogen von Bedeutung sind, zu vermitteln.

Dies kann glücklicherweise an Hand der grundlegenden Literatur von Gotthard Schneck und Friedemann Senge (2000) (s. u.) geschehen.

Von besonderer Bedeutung ist aber die Anwendung des Rechts, die Fallbearbeitung in den wichtigen Lernfeldern der Heilpädagogik mit den Studierenden ein zu üben. Nur so kann ihnen Handlungssicherheit vermittelt werden.

 

Methodisches Vorgehen

Den Studierenden werden als Grundlage für die Fallbearbeitung zu diesen Rechtsgebieten ausführliche Skripten des Dozenten und Musterfälle mit Lösungen ausgegeben. Daneben werden noch Leitfäden wie z.B. der "Regensburger Handlungsleitfaden bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch" besprochen, um auf wichtigen Problemfeldern Handlungssicherheit zu geben.

 

Inhalte

Besondere Felder zur Einübung der Rechtsanwendung anhand konkreter Fallarbeit in der Praxis des Heilpädagogen:

die elterliche Sorge, insbesondere mögliche Einschränkungen und das Umgangsrecht, die Inhaber der elterlichen Sorge neben den Eltern,
die Rechtsbeziehungen in Einrichtungen der Kinder-, Jugend- und Behindertenhilfe zwischen dem Klienten und dem Träger der Einrichtung (den Mitarbeitern) und den Kostenträgern,
die Aufsichtspflicht und die Haftung der Klienten, der Mitarbeiter und des Trägers und
der Eingriff in die körperliche Unversehrtheit und die Problematik der rechtfertigenden Einwilligung

 

Literatur:

Krug, W. und Schindler, H. Regensburger Handlungsleitfaden bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch" - Handreichung für Praktikerinnen in sozialen Einrichtungen und Schulen -, herausgegeben von der Katholischen Jugendfürsorge der Diözese Regensburg e.V.
Schneck, G. und Senge, F. (2000) . Rechtskunde Heilpädagogik. Freiburg im Breisgau: Lambertus
Sozialgesetzbuch

 

Helmut Schindler

Helmut Schindler

Rechtsanwalt, Justiziar und Abteilungsleiter der ambulanten Jugendhilfe der Katholischen Jugendfürsorge der
Diözese Regensburg e.V.

Seit 1985 an der Fachakademie tätig

   

 

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Bitte senden Sie Ihre Kommentare an den Webmaster. Dieses Dokument wurde zuletzt aktualisiert am 06.02.2003

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